Bekanntmachungen & Ausschreibungen

 

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Aktuelle amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Rheinmünster

 

Öffentliche Bekanntmachung des Zweckverbandes Gruppenwasserversorgung "Am alten Brunnen"

Wirtschaftsplan
des Zweckverbandes Gruppenwasserversorgung "Am alten Brunnen" für das Wirtschaftsjahr 2013

Die Verbandsversammlung hat in der Sitzung am 26. März 2013 aufgrund der §§ 18 und 20 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in Vebindung mit § 14 des Eigenbetriebsgesetzes den Wirtschaftsplan 2013 wie folgt beschlossen:

§ 1 - Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan wird wie folgt festgesetzt:
im Erfolgtsplan
mit einem Gesamtaufwand von 442.633,00 €
mit einem Gesamtertrag von 442.633,00 €
im Vermögensplan
mit einem Gesamtausgaben von 121.221,00 €
mit einem Gesamteinnahmen von 121.221,00 €
§ 2 - Kreditaufnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen wird festgesetzt auf 0,00 €
§ 3 - Verpflichtungsermächtigung
Der Gesamtbetrag der Verpfichtungsermächtigung wird festgesetzt auf 0,00 €
§ 4 - Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Wirtschaftsjahr zur rechtzeitigen Leistungen von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf 200.000,00 €
§ 5 - Verbandsumlagen
Für das Wirtschaftsjahr 2013 werden festgesetzt:
die Finanzkostenumlage
nach § 14 Abs. 2 der Verbandssatzung
für die Gemeinde Rheinmünster 85.083,00 €
für die Stadt Lichtenau 51.050,00 €
die Betriebskostenumlage
nach § 14 Abs. 2 der Verbandssatzung
für die Gemeinde Rheinmünster 188.094,00 €
für die Stadt Lichtenau 117.006,00 €

 

Zu den Verbandsumlagen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer (z. Zt. 7 v.H.) hinzu.

Die Genehmigung wurde am 16.04.2013 vom Landratsamt Rastatt erteilt. Der Wirtschaftsplan liegt in der Zeit vom Montag, dem 29.04.2013 bis Montag, dem 13.05.2013 beim Bürgermeisteramt Rheinmünster, Lindenbrunnenstraße 1, 77836 Rheinmünster während den üblichen Dienststunden öffentlich aus.

Rheinmünster, den 26. April 2013

Helmut Pautler, Verbandsvorsitzender

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Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des einfachen Bebauungsplanes der Innenentwicklung „Klostergarten“, Ortsteil Schwarzach im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht

Der Gemeinderat der Gemeinde Rheinmünster hat am 11.03.2013 in öffentlicher Sitzung den einfachen Bebauungsplan der Innenentwicklung „Klostergarten“ Ortsteil Schwarzach im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Umweltbericht als Satzung beschlossen.

Der Planbereich wird begrenzt:

im Norden: durch die südliche Grenze der Hurststraße
im Westen: durch die östlichen Grenzen der Grundstücke Flst.Nr. 111/1,111/3, 111/5, 111/7,113, 130/2 und 132/1.
im Süden: durch die nördliche Grenze des Achener Mühlbachs Flst.Nr. 54/1 und durch die nördlichen Grenzen der Grundstücke Flst.Nr. 2392, 2393, 2394 sowie durch die neu zu bildenden Grenzen der Grundstücke Flst.Nr. 2395 und 2395/1,
im Osten: durch die westliche Grenze der Grundstücke Flst.Nr. 2390, 2392, 2397.

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplanes in der Fassung vom 22.02.2013.

Der einfache Bebauungsplan der Innenentwicklung „Klostergarten“ Orsteil Schwarzach tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Bestandteil der Satzung ist:

Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 22.02.2013
Anlage:
Begründung und Hinweise in der Fassung vom 22.02.2013
Weitere gesonderte Anlage:
Artenschutzrechtliches Gutachten.

Der Bebauungsplan (Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen) kann einschließlich seiner o.g. Anlagen beim Bürgermeisteramt Rheinmünster, Rathaus Rheinmünster-Schwarzach, Zimmer Nr. 3.2, Lindenbrunnenstr. 1, 77836 Rheinmünster während der üblichen Dienststunden (Öffnungszeiten) eingesehen werden. Jedermann kann den gesamten Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2, 2a und 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dies gilt auch bei beachtlicher Verletzung von Vorschriften nach § 214 Abs. 2a BauGB. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Rheinmünster, den 26.04.2013

Helmut Pautler, Bürgermeister

Hinweis:
Nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung – sofern nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung nach § 121 Absatz 1 GemO beanstandet hat – von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde Rheinmünster geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung der Satzung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

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Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013

Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert am 14. Februar 2006, hat der Gemeinderat der Gemeinde Rheinmünster am 22. April 2013 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 beschlossen:

§ 1
Festsetzung des Haushaltsplanes
Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit
1. Den Einnahmen und Ausgaben in Höhe von je 20.986.630 €
davon im Verwaltungshaushalt 16.671.630 €
davon im Vermögenshaushalt 5.315.000 €
2. Dem Gesamtplan der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) in Höhe von 0 €
3. Dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 0 €
§ 2
Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 300.000 €
§ 3
Gemeindesteuern
Die Hebesätze werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftsliche Betriebe (Grundsteuer A) 300 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 300 v.H.
2. Für die Gewerbesteuer auf 345 v.H.
der Steuermessbeträge  
§ 4
Stellenplan
Der dem Haushaltsplan beigefügte Stellenplan ist Bestandteil der Haushaltssatzung.

Helmut Pautler, Bürgermeister



Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Wasserversorgung
für das Wirtschaftsjahr 2013

Der Gemeinderat hat am 25. Februar 2013 aufgrund der §§ 14 ff. des Gesetzes über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsgesetz) i. d. F. vom 8. Januar 1992, zuletzt geändert am 01. Juli 2004, in Verbindung mit der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert am 14. Februar 2006 folgenden Wirtschaftsplan beschossen:

§ 1
Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt
im Erfolgsplan
auf der Ertragsseite (Einnahmen) auf 471.600 €
auf der Aufwandseite (Ausgaben) auf 457.400 €
auf einen Jahresgewinn von 14.200 €
im Vermögensplan
in den Einnahmen und Ausgaben auf 66.000 €
§ 2
Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen wird festgesetzt auf 0 €
§ 3
Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 300.000 €

Helmut Pautler, Bürgermeister



Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung
für das Wirtschaftsjahr 2013

Der Gemeinderat hat am 25. Februar 2013 aufgrund der §§ 14 ff. des Gesetzes über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsgesetz) i. d. F. vom 8. Januar 1992, zuletzt geändert am 01. Juli 2004 in Verbindung mit der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert am 14. Februar 2006 folgenden Wirtschaftsplan beschossen:

§ 1
Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt
im Erfolgsplan
auf der Ertragsseite (Einnahmen) auf 1.250.000 €
auf der Aufwandseite (Ausgaben) auf 1.595.500 €
auf einen Jahresverlust von 345.500 €
im Vermögensplan
in den Einnahmen und Ausgaben auf 1.091.500 €
§ 2
Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen wird festgesetzt auf 336.000 €
§ 3
Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 400.000 €

Helmut Pautler, Bürgermeister



Das Landratsamt Rastatt als Rechtsaufsichtbehörde hat mit Schreiben vom 29. April 2013 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung 2013 mit Haushaltsplan und mit Schreiben vom 26. März 2013 der Wirtschaftspläne 2013 der Eigenbetriebe Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bestätigt.

Mit der Bestätigung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes 2013 sind folgende ergänzende Hinweise der Rechtsaufsichtsbehörde verbunden:

„Im Hinblick auf die erheblichen Entnahmen aus der allgemeinen Rücklage sowohl in diesem als auch in den beiden kommenden Haushaltsjahren ist die Gemeinde gehalten, in naher Zukunft eine Stärkung der Ertragskraft des Verwaltungshaushalts zu erreichen. So sollten kostenrechnende Einrichtungen nicht mit allgemeinen Haushaltsmitteln subventioniert, die unterdurchschnittlichen Hebesätze bei der Grundsteuer A und B könnten angehoben und freiwillige Leistungen könnten abgebaut werden“.

Die erforderlichen Genehmigungen gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 Eigenbetriebsgesetz in Verbindung mit §§ 87 Absatz 2 und 89 Absatz 2 GemO wurde erteilt für:

  1. den Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 300.000 € im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Wasserversorgung“ und
  2. den Gesamtbetrag der im Vermögensplan vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von 336.000 € sowie den Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 400.000 € im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Abwasserbeseitigung“.



Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe „Wasserversorgung“ und „Abwasserbeseitigung“ für das Jahr 2013 liegen in der Zeit von Montag 6. Mai 2013 bis einschließlich Donnerstag 16. Mai 2013 im Rathaus, Lindenbrunnenstraße 1, Rechnungsamt während den üblichen Öffnungszeiten:

  • Montag, Donnerstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr
  • Dienstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
  • Mittwoch von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
  • Freitag von 08:00 bis 12:30 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.


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